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Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Beratungs-, Projekt- und Unterstützungsleistungen

Mustafa Dinc – Dinc Consulting

 

Stand: 11. August 2026

Anbieter und Vertragspartner

Mustafa Dinc
handelnd unter der Geschäftsbezeichnung
Dinc Consulting

Bloisstrasse 42A
79761 Waldshut-Tiengen
Deutschland

Telefon: +49 178 459 40 12
E-Mail: mustafa.dinc@dincon.org
Internet: www.dincon.org
USt-IdNr.: DE298370260

– nachfolgend „Berater“ oder „Dinc Consulting“ genannt –

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Verträge über Beratungs-, Projekt-, Unterstützungs-, Schulungs-, Audit-, Dokumentations-, Qualitätsmanagement-, Regulatory-Affairs-, Compliance-, Validierungs- und sonstige fachbezogene Dienstleistungen zwischen dem Berater und seinem jeweiligen Auftraggeber.

  2. Vertragspartner des Auftraggebers ist ausschließlich Mustafa Dinc, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung Dinc Consulting. Dinc Consulting ist die Geschäftsbezeichnung des selbständig tätigen Beraters und keine von Mustafa Dinc rechtlich getrennte juristische Person oder Personengesellschaft.

  3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber:

    a) Unternehmern im Sinne des § 14 BGB,
    b) juristischen Personen des öffentlichen Rechts und
    c) öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

  4. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Verträge mit Verbrauchern.

  5. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Berater ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Berater in Kenntnis der Geschäftsbedingungen des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos ausführt.

  6. Individuell ausgehandelte Vereinbarungen zwischen dem Berater und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 2 Angebote und Vertragsschluss

  1. Die Darstellung von Leistungen und Informationen auf der Internetseite www.dincon.org stellt kein rechtlich bindendes Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar.

  2. Angebote des Beraters sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden oder eine konkrete Annahmefrist enthalten.

  3. Ein Vertrag kommt insbesondere zustande durch:

    a) Annahme eines Angebots des Beraters durch den Auftraggeber,
    b) eine Auftragsbestätigung des Beraters,
    c) Unterzeichnung eines Beratungs-, Projekt- oder Rahmenvertrages,
    d) Unterzeichnung eines Statement of Work oder einer Leistungsbeschreibung,
    e) Bestätigung einer über die Internetseite vorgenommenen Buchung oder
    f) einvernehmlichen Beginn der Leistungserbringung.

  4. Bei einer Buchung über die Internetseite gibt der Auftraggeber mit dem Absenden seiner Buchung ein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages ab. Der Vertrag kommt erst durch eine Buchungsbestätigung des Beraters in Textform oder durch den Beginn der vereinbarten Leistungserbringung zustande.

  5. Im Falle von Widersprüchen zwischen mehreren Vertragsdokumenten gilt folgende Rangfolge:

    a) individuell ausgehandelte Vereinbarungen,
    b) Beratungs-, Projekt- oder Rahmenvertrag,
    c) Statement of Work oder Leistungsbeschreibung,
    d) Auftragsbestätigung,
    e) Angebot des Beraters,
    f) diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

  6. Textform im Sinne dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen umfasst insbesondere Erklärungen per E-Mail.

§ 3 Gegenstand, Art und Umfang der Leistungen

  1. Art, Inhalt, Umfang, Leistungszeitraum und Vergütung der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot, Vertrag, Statement of Work, der Leistungsbeschreibung oder der Auftragsbestätigung.

  2. Der Berater erbringt insbesondere Beratungs- und Unterstützungsleistungen in den Bereichen:

    a) Qualitätsmanagement und Qualitätsmanagementsysteme,
    b) Regulatory Affairs,
    c) Medizinprodukte und In-vitro-Diagnostika,
    d) EU MDR und EU IVDR,
    e) ISO 13485 und ISO 14971,
    f) Post-Market Surveillance, PMCF und Vigilanz,
    g) Complaint Handling, NC-, NCR-, CAPA- und SCAR-Management,
    h) klinische Bewertung und technische Dokumentation,
    i) Verifizierung und Validierung,
    j) Supplier Quality Management,
    k) FDA-, 510(k)- und MDSAP-Anforderungen,
    l) Audit- und Inspektionsvorbereitung,
    m) Medizinprodukte-Cybersecurity,
    n) Compliance- und Risikomanagement sowie
    o) Projektmanagement und operative Projektunterstützung.

  3. Soweit nicht ausdrücklich ein bestimmter, abnahmefähiger Erfolg vereinbart wurde, handelt es sich bei den Leistungen des Beraters um Dienstleistungen. Geschuldet ist die fachgerechte Erbringung der vereinbarten Tätigkeit, nicht jedoch die Herbeiführung eines bestimmten wirtschaftlichen, technischen, regulatorischen, behördlichen oder sonstigen Erfolges.

  4. Die Erstellung von Berichten, Bewertungen, Plänen, Verfahrensanweisungen, Präsentationen, Checklisten, Vorlagen, technischen Dokumentationen oder sonstigen Arbeitsergebnissen führt für sich allein nicht dazu, dass ein bestimmter Erfolg geschuldet wird.

  5. Soweit nach dem Inhalt der jeweiligen Einzelvereinbarung ausdrücklich ein bestimmtes abnahmefähiges Arbeitsergebnis geschuldet wird, finden für diesen Leistungsteil ergänzend die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts Anwendung.

  6. Der Berater erbringt seine Leistungen mit der im Geschäftsverkehr üblichen fachlichen Sorgfalt und unter Berücksichtigung des vereinbarten Leistungsumfangs sowie der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung einschlägigen fachlichen und regulatorischen Anforderungen.

  7. Eine fortlaufende Überwachung oder nachträgliche Aktualisierung bereits abgeschlossener Leistungen aufgrund späterer Änderungen von Gesetzen, Verordnungen, Leitlinien, Normen, Common Specifications, behördlichen Auslegungen oder dem Stand von Wissenschaft und Technik ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.

  8. Regulatorische und Compliance-bezogene Leistungen des Beraters sind fachlich-technische und organisatorische Beratungsleistungen. Eine eigenständige Rechts-, Steuer- oder medizinische Beratung ist nicht Gegenstand des Vertrages. Rechtliche Hinweise dürfen nur als gesetzlich zulässige Nebenleistung zur fachlichen Beratung verstanden werden.

§ 4 Persönliche Leistungserbringung und Einsatz Dritter

  1. Mustafa Dinc ist der für Dinc Consulting namentlich benannte Berater und erbringt die wesentlichen Beratungsleistungen grundsätzlich persönlich.

  2. Der Berater ist berechtigt, nach vorheriger Abstimmung mit dem Auftraggeber geeignete freie Mitarbeiter, fachkundige Spezialisten oder Subunternehmer zur Unterstützung oder zur Erbringung abgrenzbarer Teilleistungen einzusetzen.

  3. Eine vorherige Zustimmung des Auftraggebers ist erforderlich, wenn:

    a) die persönliche Leistungserbringung durch Mustafa Dinc ausdrücklich als wesentliche Vertragspflicht vereinbart wurde,
    b) der eingesetzte Dritte Zugang zu besonders schutzbedürftigen vertraulichen Informationen erhält oder
    c) personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet werden sollen.

  4. Der Berater bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die vertragsgemäße Leistungserbringung verantwortlich.

  5. Vom Berater eingesetzte Personen werden angemessen auf Vertraulichkeit und, soweit erforderlich, auf die Einhaltung datenschutzrechtlicher Pflichten verpflichtet.

§ 5 Regulatorische Beratung und Verantwortungsabgrenzung

  1. Der Berater unterstützt den Auftraggeber bei der fachlichen, organisatorischen und dokumentarischen Umsetzung regulatorischer und qualitätsbezogener Anforderungen.

  2. Entscheidungen von Behörden, Benannten Stellen, Akkreditierungsstellen, Zertifizierungsstellen, Ethikkommissionen, Prüflaboren, Auditoren oder sonstigen unabhängigen Dritten liegen außerhalb des Einflussbereichs des Beraters.

  3. Der Berater übernimmt insbesondere keine Garantie für:

    a) die Erteilung oder Aufrechterhaltung einer CE-Kennzeichnung,
    b) die Erteilung einer Zulassung, Registrierung oder behördlichen Genehmigung,
    c) eine FDA Clearance, einschließlich einer 510(k)-Clearance,
    d) die erfolgreiche Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens,
    e) die Erteilung oder Aufrechterhaltung einer Zertifizierung,
    f) ein bestimmtes Ergebnis eines Audits oder einer Inspektion,
    g) die Anerkennung bestimmter Unterlagen oder Nachweise,
    h) das Ausbleiben von Findings, Non-Conformities, Observations, Warning Letters, Sicherheitsmaßnahmen oder behördlichen Beanstandungen sowie
    i) bestimmte Prüfungs-, Bearbeitungs- oder Genehmigungszeiten.

  4. Die bloße Anforderung zusätzlicher Informationen, Nachweise oder Änderungen durch eine Behörde, Benannte Stelle, Zertifizierungsstelle oder einen Auditor begründet für sich allein keinen Mangel der Leistung des Beraters.

  5. Der Auftraggeber bleibt für die abschließende Prüfung, Genehmigung, Freigabe, Unterzeichnung, Einreichung und Umsetzung der Arbeitsergebnisse verantwortlich.

  6. Die gesetzliche und regulatorische Verantwortung des Auftraggebers, insbesondere als Hersteller, Sponsor, Betreiber, Importeur, Händler oder sonstiger Wirtschaftsakteur, bleibt unberührt.

  7. Der Berater übernimmt keine gesetzlich oder regulatorisch definierte Funktion, insbesondere nicht die Funktion eines:

    a) Herstellers,
    b) Bevollmächtigten,
    c) Importeurs,
    d) Sponsors,
    e) Datenschutzbeauftragten,
    f) Qualitätsmanagementbeauftragten,
    g) Sicherheitsbeauftragten für Medizinprodukte oder
    h) Person Responsible for Regulatory Compliance – PRRC,

    sofern die Übernahme der jeweiligen Funktion, deren Aufgaben, Befugnisse, Verantwortlichkeiten und Vergütung nicht ausdrücklich in einer gesonderten Vereinbarung geregelt wurden.

  8. Der Berater ist ohne ausdrückliche Vollmacht nicht berechtigt, den Auftraggeber rechtsgeschäftlich zu vertreten, Erklärungen in dessen Namen abzugeben oder Verpflichtungen für ihn zu begründen.

§ 6 Mitwirkungs- und Prüfungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber stellt dem Berater rechtzeitig sämtliche Informationen, Dokumente, Daten, Zugänge, Ressourcen, Ansprechpartner und Entscheidungen zur Verfügung, die für die ordnungsgemäße Leistungserbringung erforderlich sind.

  2. Der Auftraggeber ist für die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aktualität und rechtmäßige Bereitstellung der von ihm oder auf seine Veranlassung übermittelten Informationen und Unterlagen verantwortlich.

  3. Der Berater darf grundsätzlich auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der bereitgestellten Informationen vertrauen, soweit deren Fehlerhaftigkeit oder Unvollständigkeit nicht offensichtlich ist oder eine Überprüfung ausdrücklich zum vereinbarten Leistungsumfang gehört.

  4. Der Auftraggeber gewährleistet, dass er berechtigt ist, dem Berater die zur Verfügung gestellten Dokumente, Daten, Software, Vorlagen, Bilder und sonstigen Materialien zur vertragsgemäßen Verwendung zu überlassen.

  5. Der Auftraggeber hat insbesondere:

    a) fachkundige Ansprechpartner zu benennen,
    b) erforderliche Entscheidungen rechtzeitig zu treffen,
    c) notwendige Freigaben zu erteilen,
    d) Arbeitsergebnisse innerhalb angemessener Frist zu prüfen,
    e) erkennbare Fehler oder Unklarheiten unverzüglich mitzuteilen und
    f) den Berater über wesentliche Änderungen der tatsächlichen, technischen oder regulatorischen Rahmenbedingungen zu informieren.

  6. Die eigenständige Überprüfung, ob Empfehlungen und Arbeitsergebnisse für den konkreten Verwendungszweck, das Produkt, den Markt und die Organisation des Auftraggebers geeignet sind, obliegt dem Auftraggeber.

  7. Werden Leistungen in den Räumlichkeiten oder IT-Systemen des Auftraggebers erbracht, stellt der Auftraggeber einen sicheren Zugang, geeignete Arbeitsbedingungen und die erforderlichen Informationen über betriebliche Sicherheits-, Datenschutz-, Informationssicherheits- und Compliance-Vorgaben bereit.

  8. Verzögerungen und Mehraufwendungen aufgrund verspäteter, unvollständiger oder fehlerhafter Mitwirkung des Auftraggebers gehen nicht zulasten des Beraters. Vereinbarte Fristen verlängern sich angemessen. Der dadurch entstehende zusätzliche Aufwand kann nach den vereinbarten Vergütungssätzen berechnet werden.

§ 7 Änderungen des Leistungsumfangs

  1. Änderungen oder Erweiterungen des vereinbarten Leistungsumfangs bedürfen einer Vereinbarung in Textform.

  2. Der Berater ist berechtigt, vor Umsetzung eines Änderungswunsches dessen Auswirkungen auf:

    a) Vergütung,
    b) Zeitplan,
    c) Ressourcen,
    d) Liefergegenstände,
    e) Verantwortlichkeiten und
    f) sonstige Projektbedingungen

    zu bewerten und dem Auftraggeber ein entsprechendes Änderungsangebot zu unterbreiten.

  3. Bis zur Einigung über einen Änderungsantrag bleibt der ursprünglich vereinbarte Leistungsumfang maßgeblich.

  4. Der Berater ist nicht verpflichtet, von einem Änderungswunsch betroffene Leistungen auszuführen, bevor eine Einigung über die damit verbundenen Bedingungen erzielt wurde.

  5. Änderungen gesetzlicher oder regulatorischer Anforderungen während der Projektlaufzeit gelten als Änderung des Leistungsumfangs, soweit sie einen nicht nur unwesentlichen zusätzlichen Aufwand verursachen und deren Berücksichtigung nicht bereits ausdrücklich Bestandteil des Auftrags ist.

  6. Leistungen oder Änderungswünsche, die über den vereinbarten Umfang hinausgehen, stellen keine Mängelbeseitigung dar und können gesondert vergütet werden.

§ 8 Termine, Leistungsfristen und Leistungshindernisse

  1. Angegebene Termine und Leistungsfristen sind grundsätzlich unverbindliche Planungsangaben, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

  2. Die Einhaltung verbindlicher Termine setzt voraus, dass der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten vollständig und rechtzeitig erfüllt.

  3. Vom Auftraggeber oder von Dritten verursachte Verzögerungen führen zu einer angemessenen Verschiebung der betroffenen Termine und Fristen.

  4. Der Berater haftet nicht für Verzögerungen aufgrund von Umständen, die außerhalb seines zumutbaren Einflussbereichs liegen. Hierzu gehören insbesondere:

    a) höhere Gewalt,
    b) Naturereignisse,
    c) Krieg, Terrorismus oder Unruhen,
    d) behördliche Maßnahmen,
    e) Arbeitskämpfe,
    f) erhebliche Ausfälle von Telekommunikations-, Energie- oder IT-Systemen,
    g) Cyberangriffe,
    h) Liefer- oder Leistungsausfälle unverzichtbarer Dritter sowie
    i) unverschuldete Arbeitsunfähigkeit des persönlich beauftragten Beraters.

  5. Der Berater informiert den Auftraggeber unverzüglich über ein wesentliches Leistungshindernis und dessen voraussichtliche Auswirkungen.

  6. Vereinbarte Beratungstermine sind verbindlich. Absagen oder Verschiebungen sollen möglichst frühzeitig in Textform mitgeteilt werden. Die vergütungsrechtlichen Folgen einer Terminabsage richten sich nach der jeweiligen Einzelvereinbarung und, soweit diese keine Regelung enthält, nach den gesetzlichen Vorschriften unter Anrechnung ersparter Aufwendungen und anderweitigen Erwerbs.

§ 9 Vergütung, Auslagen und Rechnungsstellung

  1. Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Angebot, Vertrag, Statement of Work, der Leistungsbeschreibung oder der Auftragsbestätigung.

  2. Die Vergütung kann insbesondere auf Grundlage von:

    a) Stunden- oder Tagessätzen,
    b) Pauschal- oder Festpreisen,
    c) monatlichen Beratungsbudgets,
    d) Retainer-Vereinbarungen oder
    e) projektbezogenen Vergütungsmodellen

    vereinbart werden.

  3. Bei zeitabhängiger Vergütung wird der tatsächlich angefallene und für die vertragsgemäße Leistungserbringung erforderliche Zeitaufwand abgerechnet.

  4. Eine Pauschal- oder Festpreisvereinbarung gilt ausschließlich für den ausdrücklich vereinbarten Leistungsumfang. Darüber hinausgehende Leistungen werden gesondert vergütet.

  5. Sämtliche Vergütungen verstehen sich netto zuzüglich der jeweils anwendbaren gesetzlichen Umsatzsteuer. Soweit aufgrund steuerrechtlicher Vorschriften das Reverse-Charge-Verfahren oder eine andere umsatzsteuerliche Behandlung anzuwenden ist, erfolgt die Rechnungsstellung entsprechend den gesetzlichen Anforderungen.

  6. Reisezeiten, Reisekosten, Übernachtungskosten und sonstige projektbezogene Auslagen werden zusätzlich berechnet, soweit dies im jeweiligen Auftrag vereinbart wurde.

  7. Gebühren und Kosten von Behörden, Benannten Stellen, Zertifizierungsstellen, Prüflaboren, Übersetzern, externen Experten, Softwareanbietern oder sonstigen Dritten sind nicht in der Vergütung des Beraters enthalten, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

  8. Bei länger als einen Kalendermonat dauernden Leistungen ist der Berater berechtigt, monatliche Zwischenrechnungen über die bis dahin erbrachten Leistungen zu stellen.

  9. Rechnungen können elektronisch übermittelt werden.

  10. Soweit keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart wurde, sind Rechnungen innerhalb von 14 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

  11. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen. Der Berater ist berechtigt, Verzugszinsen, die gesetzliche Verzugspauschale und einen weitergehenden nachgewiesenen Verzugsschaden geltend zu machen.

  12. Beanstandungen einzelner Rechnungspositionen berechtigen den Auftraggeber nicht, unstreitige Rechnungsbeträge zurückzuhalten.

§ 10 Zurückbehaltung und Aussetzung von Leistungen

  1. Befindet sich der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, ist der Berater nach vorheriger Ankündigung und Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, weitere Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich der fälligen Forderungen auszusetzen.

  2. Das Gleiche gilt, wenn der Auftraggeber trotz Aufforderung wesentliche Mitwirkungspflichten nicht erfüllt und dadurch die vertragsgemäße Leistungserbringung erheblich erschwert oder verhindert wird.

  3. Bei der Aussetzung von Leistungen berücksichtigt der Berater die berechtigten Interessen des Auftraggebers sowie erkennbare Risiken für Produktsicherheit und regulatorische Fristen.

  4. Fristen und Termine verlängern sich um die Dauer der berechtigten Aussetzung sowie um eine angemessene Wiederanlaufzeit.

  5. Weitergehende gesetzliche Rechte des Beraters bleiben unberührt.

§ 11 Abnahme und Mängelbeseitigung bei Werkleistungen

  1. Dieser Paragraph gilt ausschließlich, soweit ein bestimmtes abnahmefähiges Werk vereinbart wurde.

  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, ein vertragsgemäß hergestelltes Werk abzunehmen.

  3. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

  4. Der Auftraggeber hat dem Berater festgestellte Mängel nachvollziehbar und in hinreichend konkreter Form mitzuteilen.

  5. Der Berater ist berechtigt, einen von ihm zu vertretenden Mangel innerhalb angemessener Frist nachzubessern.

  6. Dem Berater sind grundsätzlich mindestens zwei angemessene Nachbesserungsversuche einzuräumen, soweit dies dem Auftraggeber unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der Umstände des Einzelfalls zumutbar ist.

  7. Kein Mangel liegt insbesondere vor, soweit eine Abweichung auf:

    a) unrichtigen oder unvollständigen Angaben des Auftraggebers,
    b) nachträglichen Änderungen der Anforderungen,
    c) nicht vereinbarten zusätzlichen Anforderungen Dritter,
    d) einer nicht bestimmungsgemäßen Verwendung oder
    e) einer Veränderung des Arbeitsergebnisses durch den Auftraggeber oder Dritte

    beruht.

  8. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bei fehlgeschlagener oder unzumutbarer Nacherfüllung bleiben unberührt.

§ 12 Arbeitsergebnisse, geistiges Eigentum und Nutzungsrechte

  1. Sämtliche vom Auftraggeber bereitgestellten Unterlagen, Daten, Vorlagen und sonstigen Materialien verbleiben im Eigentum beziehungsweise in der Rechtsinhaberschaft des Auftraggebers.

  2. Alle bereits vor Beginn des jeweiligen Auftrags vorhandenen oder unabhängig vom Auftrag entwickelten:

    a) Methoden,
    b) Modelle,
    c) Prozesse,
    d) Konzepte,
    e) Vorlagen,
    f) Checklisten,
    g) Schulungsunterlagen,
    h) Tools,
    i) Berechnungsmodelle und
    j) sonstigen Arbeitshilfen und Kenntnisse

    verbleiben in der Rechtsinhaberschaft des Beraters.

  3. Nach vollständiger Zahlung der auf das jeweilige Arbeitsergebnis entfallenden Vergütung erhält der Auftraggeber an den speziell für ihn erstellten Arbeitsergebnissen ein zeitlich und räumlich unbeschränktes, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für die vertraglich vorgesehenen eigenen geschäftlichen, technischen und regulatorischen Zwecke.

  4. Das Nutzungsrecht umfasst, soweit für den Vertragszweck erforderlich:

    a) die Vervielfältigung,
    b) die interne Bearbeitung und Anpassung,
    c) die Übersetzung,
    d) die Integration in eigene Qualitäts- und Dokumentationssysteme sowie
    e) die Vorlage und Weitergabe an verbundene Unternehmen, Behörden, Benannte Stellen, Zertifizierungsstellen, Prüflabore, Auditoren, Kunden, Lieferanten und sonstige projektbezogen beteiligte Dritte.

  5. Der Auftraggeber ist berechtigt, Arbeitsergebnisse im Zusammenhang mit der Übertragung eines Produkts, Projekts oder Geschäftsbereichs auf einen Rechtsnachfolger zu übertragen.

  6. Eine isolierte kommerzielle Weiterveräußerung, Lizenzierung, Veröffentlichung oder Vermarktung der Arbeitsergebnisse, Vorlagen oder Methoden des Beraters ist ohne dessen vorherige Zustimmung nicht zulässig.

  7. Der Berater bleibt berechtigt, allgemeine Fachkenntnisse, Erfahrungen, Methoden, Strukturen und nicht vertrauliche Erkenntnisse aus dem jeweiligen Projekt für andere Aufträge zu verwenden.

  8. Vertrauliche Informationen, personenbezogene Daten, Geschäftsgeheimnisse und kundenspezifische Inhalte des Auftraggebers dürfen dabei nicht verwendet oder offengelegt werden.

  9. Rechte an Software, Normen, Fachliteratur, Datenbanken und sonstigen Materialien Dritter richten sich nach den jeweiligen Lizenz- und Nutzungsbedingungen des Rechteinhabers.

§ 13 Vertraulichkeit und Geschäftsgeheimnisse

  1. Die Parteien verpflichten sich, sämtliche ihnen im Zusammenhang mit dem Vertrag bekannt werdenden vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten und ausschließlich zur Durchführung des jeweiligen Vertrags zu verwenden.

  2. Als vertraulich gelten insbesondere:

    a) technische Dokumentationen,
    b) Produkt- und Entwicklungsinformationen,
    c) Design- und Herstellungsdaten,
    d) regulatorische Strategien,
    e) Qualitäts-, Risiko- und Vigilanzdaten,
    f) Complaint-, CAPA-, NC- und Auditinformationen,
    g) klinische und technische Daten,
    h) Geschäftsmodelle und Kalkulationen,
    i) Preis- und Vertragsinformationen,
    j) Kunden- und Lieferantendaten sowie
    k) Geschäftsgeheimnisse.

  3. Vertrauliche Informationen dürfen solchen Mitarbeitern, Beratern, Versicherern oder sonstigen Erfüllungsgehilfen offengelegt werden, die diese Informationen zur Vertragsdurchführung benötigen und angemessen zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.

  4. Die Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen, die nachweislich:

    a) zum Zeitpunkt ihrer Offenlegung öffentlich bekannt waren,
    b) ohne Vertragsverletzung öffentlich bekannt werden,
    c) der empfangenden Partei bereits rechtmäßig bekannt waren,
    d) von einem hierzu berechtigten Dritten ohne Geheimhaltungspflicht übermittelt wurden oder
    e) unabhängig und ohne Verwendung vertraulicher Informationen entwickelt wurden.

  5. Muss eine Partei vertrauliche Informationen aufgrund gesetzlicher Verpflichtung oder verbindlicher gerichtlicher beziehungsweise behördlicher Anordnung offenlegen, informiert sie die andere Partei vor der Offenlegung, soweit dies rechtlich zulässig ist.

  6. Die Vertraulichkeitsverpflichtung besteht für fünf Jahre nach Beendigung des jeweiligen Vertrags fort.

  7. Gesetzlich geschützte Geschäftsgeheimnisse sind darüber hinaus so lange geheim zu halten, wie die gesetzlichen Voraussetzungen ihres Schutzes vorliegen.

  8. Nach Beendigung des Vertrags sind vertrauliche Unterlagen auf Verlangen zurückzugeben oder zu löschen, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten oder berechtigten Dokumentations- und Beweissicherungsinteressen entgegenstehen. Technisch unvermeidbare Sicherungskopien bleiben hiervon unberührt und dürfen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.

  9. Die Verwendung des Namens, der Marke oder des Logos des Auftraggebers als Referenz sowie die Veröffentlichung konkreter Projektinformationen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Auftraggebers in Textform.

§ 14 Datenschutz

  1. Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung.

  2. Soweit beide Parteien personenbezogene Daten jeweils in eigener Verantwortlichkeit verarbeiten, ist jede Partei selbst für die Einhaltung ihrer datenschutzrechtlichen Pflichten verantwortlich.

  3. Verarbeitet der Berater personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers und liegt eine Auftragsverarbeitung vor, schließen die Parteien vor Beginn der entsprechenden Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung.

  4. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die Übermittlung personenbezogener Daten an den Berater auf einer wirksamen Rechtsgrundlage beruht und die erforderlichen Informationspflichten erfüllt wurden.

  5. Personenbezogene Gesundheitsdaten, Patientendaten und sonstige besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen dem Berater nur übermittelt werden, wenn:

    a) deren Verarbeitung für den vereinbarten Zweck erforderlich ist,
    b) eine ausreichende Rechtsgrundlage besteht,
    c) die Verarbeitung ausdrücklich vereinbart wurde und
    d) angemessene technische und organisatorische Schutzmaßnahmen festgelegt wurden.

  6. Personenbezogene Daten sind vor ihrer Übermittlung möglichst zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren.

  7. Die Parteien informieren sich unverzüglich über Datenschutz- oder Informationssicherheitsvorfälle, soweit der jeweilige Vertrag oder die Daten der anderen Partei betroffen sein können.

§ 15 Compliance, Integrität und Interessenkonflikte

  1. Beide Parteien verpflichten sich, bei der Durchführung des Vertrags sämtliche für sie anwendbaren gesetzlichen und regulatorischen Vorschriften einzuhalten.

  2. Dies betrifft insbesondere Anforderungen zu:

    a) Korruptionsbekämpfung,
    b) Datenschutz und Informationssicherheit,
    c) Schutz von Geschäftsgeheimnissen,
    d) Exportkontrolle und Sanktionen,
    e) Medizinprodukte- und Produktsicherheit sowie
    f) regulatorischer Compliance.

  3. Der Berater ist nicht verpflichtet, Weisungen auszuführen oder Leistungen zu erbringen, die nach seiner begründeten Einschätzung gegen gesetzliche, regulatorische, fachliche oder ethische Anforderungen verstoßen.

  4. Der Berater ist berechtigt, auch für andere Auftraggeber, einschließlich Unternehmen derselben Branche oder Wettbewerber des Auftraggebers, tätig zu werden, sofern:

    a) keine ausdrückliche Exklusivitätsvereinbarung besteht,
    b) keine vertraulichen Informationen verwendet oder offengelegt werden und
    c) kein konkreter Interessenkonflikt vorliegt.

  5. Erkennt der Berater einen konkreten Interessenkonflikt, informiert er den Auftraggeber unverzüglich und stimmt mit ihm geeignete Maßnahmen ab.

  6. Interne Richtlinien des Auftraggebers sind für den Berater nur verbindlich, wenn sie ihm rechtzeitig zur Verfügung gestellt wurden, für externe Auftragnehmer gelten und den vertraglichen Vereinbarungen sowie der selbständigen Leistungserbringung nicht widersprechen.

§ 16 Selbständige Tätigkeit

  1. Mustafa Dinc erbringt die vereinbarten Leistungen als selbständig tätiger Berater und in eigener unternehmerischer Verantwortung.

  2. Durch den Vertrag wird weder ein Arbeitsverhältnis noch ein Gesellschafts-, Gemeinschafts-, Handelsvertreter-, Franchise- oder Joint-Venture-Verhältnis begründet.

  3. Die Parteien beabsichtigen keine Arbeitnehmerüberlassung.

  4. Der Berater organisiert Art, Zeit, Ort und Ablauf seiner Tätigkeit grundsätzlich selbständig, soweit nicht projektbezogene Termine, technische Abhängigkeiten, Sicherheitsanforderungen oder regulatorische Vorgaben eine Abstimmung mit dem Auftraggeber erfordern.

  5. Weisungen des Auftraggebers beschränken sich auf den vereinbarten Leistungsgegenstand, Projektanforderungen, Termine sowie betriebliche Sicherheits- und Compliance-Anforderungen.

  6. Der Berater ist berechtigt, für weitere Auftraggeber tätig zu sein und seine unternehmerische Tätigkeit frei zu gestalten.

  7. Der Berater ist ohne gesonderte Vollmacht weder in die Vertretungsorganisation des Auftraggebers eingebunden noch berechtigt, den Auftraggeber gegenüber Dritten rechtsgeschäftlich zu verpflichten.

  8. Die Parteien verpflichten sich, die Zusammenarbeit auch tatsächlich entsprechend den Merkmalen einer selbständigen Tätigkeit durchzuführen.

§ 17 Haftung

  1. Der Berater haftet unbeschränkt:

    a) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
    b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
    c) im Umfang einer ausdrücklich übernommenen Garantie,
    d) bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie
    e) soweit eine Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften nicht ausgeschlossen oder beschränkt werden darf.

  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet der Berater nur auf Ersatz des vertragstypischen, bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbaren Schadens.

  3. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

  4. Im Übrigen ist die Haftung des Beraters für leicht fahrlässig verursachte Schäden ausgeschlossen.

  5. Der Berater haftet nicht, soweit ein Schaden darauf beruht, dass der Auftraggeber:

    a) unrichtige, unvollständige oder verspätete Informationen bereitgestellt hat,
    b) wesentliche Informationen zurückgehalten hat,
    c) notwendige Entscheidungen oder Freigaben verspätet erteilt hat,
    d) Empfehlungen nicht, verspätet oder abweichend umgesetzt hat,
    e) Arbeitsergebnisse ohne Abstimmung wesentlich verändert hat oder
    f) Arbeitsergebnisse außerhalb des vereinbarten Zwecks verwendet hat,

    sofern der Berater den betreffenden Schaden nicht anderweitig schuldhaft verursacht hat.

  6. Der Berater haftet nicht allein aufgrund einer negativen Entscheidung, Bewertung oder Verzögerung durch eine Behörde, Benannte Stelle, Zertifizierungsstelle, Prüfstelle, ein Prüflabor, einen Auditor oder sonstigen unabhängigen Dritten. Dies gilt nicht, soweit der Berater durch eine schuldhafte Verletzung seiner Vertragspflichten die negative Entscheidung oder Bewertung verursacht hat.

  7. Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend zugunsten der Mitarbeiter, freien Mitarbeiter, Vertreter, Subunternehmer und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Beraters.

  8. Die gesetzlichen Vorschriften über ein Mitverschulden des Auftraggebers bleiben unberührt.

§ 18 Vertragslaufzeit und Kündigung

  1. Vertragslaufzeit und ordentliche Kündigungsmöglichkeiten richten sich nach dem jeweiligen Angebot, Vertrag, Statement of Work oder der Auftragsbestätigung.

  2. Ist bei einem unbefristeten Dienstvertrag keine Kündigungsfrist vereinbart, gelten die gesetzlichen Kündigungsregelungen.

  3. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

  4. Ein wichtiger Grund für den Berater kann insbesondere vorliegen, wenn:

    a) der Auftraggeber trotz Mahnung und angemessener Nachfrist mit einer wesentlichen Zahlung in Verzug bleibt,
    b) der Auftraggeber wesentliche Mitwirkungspflichten trotz Aufforderung nicht erfüllt,
    c) der Auftraggeber eine rechtswidrige oder regulatorisch unvertretbare Handlung verlangt,
    d) der Auftraggeber wesentliche Vertraulichkeits- oder Datenschutzpflichten verletzt oder
    e) die notwendige Vertrauensgrundlage der Zusammenarbeit aufgrund schwerwiegender Umstände nachhaltig zerstört ist.

  5. Gesetzliche Kündigungsrechte bei Diensten höherer Art und bei Werkverträgen bleiben unberührt, soweit sie im Einzelfall anwendbar sind.

  6. Im Falle einer Vertragsbeendigung sind sämtliche bis zum Wirksamwerden der Beendigung vertragsgemäß erbrachten Leistungen zu vergüten.

  7. Der Auftraggeber hat außerdem solche projektbezogenen Kosten und Verpflichtungen gegenüber Dritten zu erstatten, die der Berater im berechtigten Vertrauen auf die Vertragsdurchführung eingegangen ist und nicht mehr zumutbar stornieren kann.

  8. Nach Vertragsbeendigung unterstützt der Berater den Auftraggeber auf dessen Wunsch gegen gesonderte Vergütung bei einer angemessenen Übergabe, soweit keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde.

§ 19 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte

  1. Der Auftraggeber darf nur mit Forderungen aufrechnen, die:

    a) unbestritten,
    b) vom Berater anerkannt oder
    c) rechtskräftig festgestellt sind.

  2. Das Recht zur Aufrechnung mit Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis bleibt unberührt.

  3. Ein Zurückbehaltungsrecht darf der Auftraggeber nur wegen eines Gegenanspruchs aus demselben Vertragsverhältnis ausüben.

§ 20 Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Vertragssprache

  1. Sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen Mustafa Dinc, handelnd unter der Geschäftsbezeichnung Dinc Consulting, und dem Auftraggeber unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

  2. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf – CISG – ist ausgeschlossen, soweit dessen Anwendung in Betracht kommen könnte.

  3. Soweit die gesetzlichen Voraussetzungen für eine wirksame Gerichtsstandsvereinbarung vorliegen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis Waldshut-Tiengen.

  4. Ist eine Gerichtsstandsvereinbarung im Einzelfall gesetzlich nicht zulässig, gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

  5. Der Berater bleibt berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen, soweit dies gesetzlich zulässig ist.

  6. Vertragssprache ist Deutsch.

  7. Wird eine Übersetzung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereitgestellt, dient diese ausschließlich der Verständlichkeit. Bei Abweichungen oder Auslegungsunterschieden ist, soweit gesetzlich zulässig, die deutsche Fassung maßgeblich.

§ 21 Schlussbestimmungen

  1. Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen sollen zu Beweiszwecken mindestens in Textform erfolgen.

  2. Individuelle Vereinbarungen und der Vorrang individuell ausgehandelter Vertragsbedingungen bleiben hiervon unberührt.

  3. Sind einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder werden sie nicht wirksam in den Vertrag einbezogen, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

  4. An die Stelle einer unwirksamen oder nicht einbezogenen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.

  5. Überschriften dienen ausschließlich der Übersichtlichkeit und beeinflussen die Auslegung der Regelungen nicht.

Anbieter und Vertragspartner

Mustafa Dinc
handelnd unter der Geschäftsbezeichnung
Dinc Consulting

Bloisstrasse 42A
79761 Waldshut-Tiengen
Deutschland

Telefon: +49 178 459 40 12
E-Mail: mustafa.dinc@dincon.org
Internet: www.dincon.org
USt-IdNr.: DE298370260

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Bloisstrasse 42A
79761 Waldshut-Tiengen

Tel: +49 178 459 40 12

mustafa.dinc@dincon.org

Ust-ID: DE298370260

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